Gesetzesänderung

 Gesetzesänderung

Es gibt neue Hoffnung für überschuldete Personen, aus dieser finanziellen Notlage schneller zu einem Schuldenerlass – zu einer Restschuldbefreiung zu kommen.

Endlich - Verkürzung des Insolvenzverfahrens von 6 auf 3 Jahre beschlossen!

Der Deutsche Bundestag hat am 17. Dezember 2020 mit großer Mehrheit die lang erwartete Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf nur noch 3 Jahre verabschiedet.

Diese Verkürzung der Laufzeit bis zur vollständigen Entschuldung gilt rückwirkend seit 01. Oktober 2020 sowohl für Privatpersonen/Verbraucher, als auch für überschuldete Unternehmen, Einzelfirmen, Selbstständige, Freiberufler, etc.

Damit können die für Schulden haftenden Personen bereits nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen und einen Neustart in Angriff nehmen.

Nicht vergessen werden darf, dass z.B. eine Schuldenfreiheit vor Renteneintritt ein weitgehender Schutz gegen drohende Altersarmut ist.


Und selbstständig tätige Personen können ihre gewerbliche Tätigkeit auch im laufenden Insolvenzverfahren fortführen und damit einen Neuanfang ohne Altschulden starten.

Ein Insolvenzverfahren bietet Ihnen weitaus mehr Möglichkeiten Ihr künftiges Leben finanziell zu gestalten als Sie jetzt vielleicht meinen könnten.

Wie heißt es so schön: „Die Vorteile übersteigen die Nachteile bei weitem.“

Hauptsache, es geht Ihnen besser!

Nehmen Sie Ihr Recht wahr, Sie haben einen Anspruch darauf!
 


Vorherige Gesetzeslage:


Ab 01.07.2014 bis 01.09.2020 dauerte die Durchführung eines Insolvenzverfahrens bis zur Entschuldung und Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich 6 Jahre.

Wurden die Verfahrenskosten aber bereits zuvor innerhalb von 5 Jahren bezahlt, so konnte eine Verkürzung des Verfahrens auf nur diese 5 Jahre beantragt werden.
Die Restschuldbefreiung wird dann entsprechend vorzeitig erteilt.

In Ausnahmefällen ist sogar eine Halbierung der Verfahrensdauer auf 3 Jahre möglich. Dafür müssen in dieser Zeit die Verfahrenskosten bezahlt sein und zudem wird die Begleichung der festgestellten Schulden mit einer Mindestquote von 35 % vorausgesetzt.

Eine Verkürzung auf 5 Jahre kommt in der Praxis immer öfters vor, eine weitere Verkürzung auf nur 3 Jahre bleibt bisher die Ausnahme.

Mögliche künftige Gesetzeslage:

Es geht um die geplante Umsetzung europäischer Vorgaben (EU-Richtlinie) zum Entschuldungsrecht – die Erteilung der Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren.

Und dies ohne eine Mindestquote.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 07.11.2019 in Berlin angekündigt, „in Kürze ein Gesetz vorzulegen, das eine Verkürzung des Verfahrens auf 3 Jahre ohne Mindestquote vorsieht.“

(aus Fachzeitschrift: InsbürO Dezember 2019 Seite 478 und Januar 2020 Seite 3)

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